Gruselgrotte der blutdurstigen Würste

Altes StGB, § 367.8 – Selbstschüsse [und] Fußangeln

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt oder an solchen Orten mit einer Schusswaffe schießt oder Feuerwerkskörper abbrennt, es sei denn, dass er mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt.

Keine Stichworte.
» Killerbeitrag «
(19. April 2006, 11:07) - Comments Off

Keine Reaktion

Keine Reaktionen.

RSS feed for comments on this post.

Die Kommentarfunktion ist derzeit abgeschaltet. Bitte senden Sie Kommentare zu diesem Artikel an henteaser ETT web PUNKT de.