Altes StGB, § 367.8 – Selbstschüsse [und] Fußangeln
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt oder an solchen Orten mit einer Schusswaffe schießt oder Feuerwerkskörper abbrennt, es sei denn, dass er mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt.

