Gruselgrotte der blutdurstigen Würste

Altes StGB, § 367.2 – Leichenpolizei

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigung entgegenhandelt.

Keine Stichworte.
» Killerbeitrag «
(19. April 2006, 11:07) - Comments Off

Keine Reaktion

Keine Reaktionen.

RSS feed for comments on this post.

Die Kommentarfunktion ist derzeit abgeschaltet. Bitte senden Sie Kommentare zu diesem Artikel an henteaser ETT web PUNKT de.