Altes StGB, § 367.2 – Leichenpolizei
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigung entgegenhandelt.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigung entgegenhandelt.
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