Gruselgrotte der blutdurstigen Würste

Altes StGB, § 367.1 – Leichenentwendung

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder beiseite schafft.

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(19. April 2006, 11:06) - Comments Off

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