Altes StGB, § 367.1 – Leichenentwendung
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder beiseite schafft.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder beiseite schafft.
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