Gruselgrotte der blutdurstigen Würste

Altes StGB, § 366.7 – Steinwerfen

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer Steine oder andere harte Körper oder Unrat auf Menschen, auf Pferde oder andere Zug- oder Lasttiere, gegen fremde Häuser, Gebäude oder Einschließungen oder in Gärten oder eingeschlossene Räume wirft.

Keine Stichworte.
» Killerbeitrag «
(19. April 2006, 11:05) - Comments Off

Keine Reaktion

Keine Reaktionen.

RSS feed for comments on this post.

Die Kommentarfunktion ist derzeit abgeschaltet. Bitte senden Sie Kommentare zu diesem Artikel an henteaser ETT web PUNKT de.