Gruselgrotte der blutdurstigen Würste

Altes StGB, § 218 – Abtreibung

I. Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder die Abtötung durch einen anderen zulässt, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

II. Der Versuch ist strafbar.

III. Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren abtötet, wird mit Zuchthaus, in minder schweren Fällen mit Gefängnis bestraft.

IV. Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

Keine Stichworte.
» Körperliches «
(19. April 2006, 11:05) - Comments Off

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