Gruselgrotte der blutdurstigen Würste

Altes StGB, § 175b – Sodomie

Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

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(19. April 2006, 11:03) - Comments Off

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