Gruselgrotte der blutdurstigen Würste

Altes StGB, § 175 – Unzucht zwischen Männern

I. Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen lässt, wird mit Gefängnis bestraft.

II. Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von der Strafe absehen.

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(19. April 2006, 11:03) - Comments Off

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