Gruselgrotte der blutdurstigen Würste

Altes StGB, § 168 – Störung der Totenruhe

I. Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt, oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

II. Der Versuch ist strafbar.

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(19. April 2006, 11:02) - Comments Off

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