Gruselgrotte der blutdurstigen Würste

Altes StGB, § 144.I – Verleitung zur Auswanderung

Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.

Keine Stichworte.
» hierzulande «
(19. April 2006, 11:01) - Eine Reaktion

1 Reaktion

Comment by Michael

Wer weiß, vielleicht sollte man den Straftatbestand wieder einführen ;)

Aber wenigstens denkt die Politik darüber nach, dass man sich vor Einwanderungsdiskussionen mal darüber Gedanken machen sollte, warum die Leute unser Land verlassen: http://www.roland-koch.de/Das-Zitat-der-Woche/1154202376.html

Posted on July 29, 2006 at 29. July 2006, 21:42

RSS feed for comments on this post.

Die Kommentarfunktion ist derzeit abgeschaltet. Bitte senden Sie Kommentare zu diesem Artikel an henteaser ETT web PUNKT de.