Altes StGB, § 41 – Unbrauchbarmachung
I. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar ist, so ist im Urteil auszusprechen, dass alle Exemplare sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind.
II. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers, Druckers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare.
III. Ist nur ein Teil der Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so ist, insofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, dass nur die strafbaren Stellen und derjenige Teil der Platten und Formen, auf welchem sich die diese Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind.

